Nachweisführung bei Vorerwerb
Für die Art Hypancistrus zebra besteht nach Unterschutzstellung für Händler eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und für private Halter eine Meldepflicht nach § 7 BArtSchV.
Bitte kontaktieren Sie daher vor dem 23.02.2023 Ihre örtlich zuständige Artenschutzbehörde, um den Vorerwerb (Bestand vor dem 23.02.2023) feststellen zu lassen. Die lokalen Behörden sind für die Umsetzung und Kontrolle dieser Pflichten zuständig.
Eine Übersicht, in welchem Bundesland, welche Behörde zuständig ist, finden Sie unter https://www.bfn.de/zustaendigkeiten-im-artenschutzvollzug.
Nachzuchten können innerhalb der EU mit einem Zuchtnachweis (Muster in den Vollzugshinweisen zum Artenschutz, S. 197 https://www.bfn.de/regelungen#anchor-3400) weitergegeben werden.
Für weitere Informationen schauen Sie auch auf unsere Homepage unter https://www.bfn.de/thema/cites, die bei Änderungen zeitnah aktualisiert wird.