• Hallo Felix,

    Und wie ist es wenn man einen Angelschein für das Gewässer hat?

    dann dürftest Du aus dem Gewässer auch Dein Tümpelfutter entnehmen. Aber wirklich auch nur aus den Gewässern, wo Du angeln darfst.

    Ich versteh die Aufregung hier total, mich ärgert so eine dämliche Gesetzgebung auch kolossal. Nur belibt die Tatsache, das man der Dumme ist, wenn man vom Richtigen erwischt wird.

  • Hallo,

    Suchst du grad Freiwillige?????? :rolleyes:

    falls Birte das hier liest: Kind, Du darfst NICHT Präzedenzfall spielen! :rolleyes:

    Liebe Grüße

    Melanie

    [bestand]1509[/bestand]
    Du bist panaqolusverrückt, wenn Du immer statt 200g Nudeln oder Mehl immer 204g, bei 300g immer 306g abwiegst.
    Du bist panaqolusverrückt, wenn Du in allen Bekleidungsgeschäften nach Ringelsocken suchst, auch wenn die grad total out sind.

  • ...genau und jetzt schicken wir die 15-Jährigen alleine auf eine Kläranlage, weil es dort erlaubt ist :thumbdown: Damit bringt er sich nicht nur in Gefahr, sondern bekommt eventuell noch eines wegen Hausfriedensbruch dran, weil man ja oft nicht weiß wem das Gehört...ist also auch keine Lösung.


    Simon sollja nicht in die Kläranlage sondern an die Nachklärteiche. Diese stehen oftmals ohne Zaun da und sind selten Tiefer als 70 cm. Auf den Bildern sieht man kleine oder größere Gewässer die an solche Anlagen angrenzen. Leider habe ich kein Zeichenprogramm mehr sonst würde ich sie darauf markieren.

  • Moin,

    Hallo Felix,

    dann dürftest Du aus dem Gewässer auch Dein Tümpelfutter entnehmen. Aber wirklich auch nur aus den Gewässern, wo Du angeln darfst.

    Ich versteh die Aufregung hier total, mich ärgert so eine dämliche Gesetzgebung auch kolossal. Nur belibt die Tatsache, das man der Dumme ist, wenn man vom Richtigen erwischt wird.

    Sorry,

    Im Umgang mit Gesetzes kommt es auf eine exakte Wortwahl an, weil man sonst leicht aneinander vorbei redet und Missverständnisse entstehen.

    Im Gesetz ist nicht von "Angelschein", sondern von Fischereischein die Rede:

    Was das bedeutet ergibt sich in diesem Fall aus § 28 des Fischereigesetzes Sachsen-Anhalt:


    § 28

    Fischereischein

    (1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.

    (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen,



    • die einen fischereibefugten Inhaber eines Fischereischeines nach Absatz 1 bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,

    • die im Rahmen von Lehrgängen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 unter Aufsicht des Ausbilders die Fischerei mit der Handangel ausüben.


    (3) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen


    Das bedeutet, das jeder der Fischen will, einen solchen Schein beim zuständigen Landkreis erwerben muss und auch jeweils bei sich führen muss, wenn er fischen geht.

    Mit diesem Fischereischein kann man überall dort fischen gehen, wo keine besonderen Fischereirechte bestehen. Darüber muss man sich im Zweifel beim LK erkundigen. Im Zweifel sind nur die großen Flüsse frei von besonderen Fischereirechten.

    Auf einem anderen Blatt steht dagegen die Fischereirechte an bestimmten Gewässern.

    Diese können mit dem Grundstück an dem jeweiligen Gewässer verbunden sein oder auch unabhängig von dem Eigentum an dem Gewässer bestehen.


    § 5

    Eigentumsfischereirecht

    (1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Dieses ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Als selbständiges Recht kann es nicht begründet werden.

    (2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13) dem Land zu.

    § 6

    Selbständige Fischereirechte

    (1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht fort. Selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7 nicht neu begründet werden.

    (2) Der Rang eines selbständigen Fischereirechts bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen sich die Eintragung im Grundbuch und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.

    Diese Rechte können von dem Fischereiberechtigten entweder selbst ausgeübt werden oder er kann die Ausübung dieser Rechte an Dritte übertragen.
    Die Übertragung kann komplett geschehen, zum Beispiel durch einen Pachtvertrag:


    § 20

    Fischereipacht

    (1) Das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit kann verpachtet werden. Ein Teil des Fischereiausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Der Verpächter kann sich neben dem Pächter das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit vorbehalten. Die Verpachtung des Fischereiausübungsrechts nach Teilbereichen ist zulässig. Das Fischereirecht selbst kann nicht verpachtet werden.

    (2) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtdauer soll mindestens zwölf Jahre betragen. Ein laufender Pachtvertrag kann auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit dem Kalenderjahr zusammenfallen.

    (3) Pächter können nur sein



    • wer einen Fischereischein nach § 28 besitzt und schon vorher einen solchen oder einen Mitgliedsausweis im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 2 während dreier Jahre besessen hat,

    • die in § 14 Abs. 3 als Ausnahme genannten juristischen Personen.


    Für besondere Fälle können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.

    (4) Ein Fischereipachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 oder 5 oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht entspricht, ist nichtig. Dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht

    Für kürzere Intervalle kann der Fischereiberechtigte auch eine Fichereierlaubnis erteilen:

    § 26

    Fischereierlaubnis

    (1) Fischereierlaubnisse dürfen nur an natürliche Personen auf höchstens ein Jahr erteilt werden. Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, daß Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.

    (2) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer die Höchstzahl der Fischereierlaubnisse für das folgende Kalenderjahr festsetzen, die vom Fischereiausübungsberechtigten nicht überschritten werden darf.

    (3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Fischereibehörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Zahl der im vorausgegangenen Jahr je Gewässer erteilten Fischereierlaubnisse anzuzeigen. Eine Fischereierlaubnis kann beanstandet werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischerei (§ 14 Abs. 4) nicht vereinbar ist. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Übt ein Erlaubnisinhaber die Fischerei aus, ohne daß der Fischereiausübungsberechtigte oder ein von diesem mit der Begleitung des Erlaubnisinhabers beauftragter angestellter Fischer anwesend oder ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, hat er eine schriftliche Fischereierlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten (Fischereierlaubnisschein/Angelkarte) mit sich zu führen und diesen auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen. Keines Erlaubnisscheins bedürfen angestellte Fischer und die in § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten Personen.

    (5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Muster für die Erlaubnisscheine zu bestimmen.

    (6) Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine sind vom Fischereiausübungsberechtigten Listen zu führen und auf Verlangen den Fischereibehörden vorzulegen. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Führen der Listen zu bestimmen.

    zweiter Teil folgt

  • moin,

    hier der zweiter Teil:

    Zusammenfassung:

    Wer in Sachsen-Anhalt fischen gehen will, bedarf eines Fischereischeines der zuständigen Behörde. Dies ist zum einen behördliche Genehmigung und zum anderen Sachkundenachweis und bei jedem Fischgang mit sich zu führen.
    In Sachsen-Anhalt wird dieser Schein für das Fischen von Fischen, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren benötigt.

    Mit diesem Fischereischein kann überall frei gefischt werden, wo keine besonderen Fischereirechte Dritter bestehen.
    Überall, wo solche Fischereirechte bestehen, ist vor einem Fischgang die Erlaubnis des Fischereiberechtigten einzuholen, also entweder des ursprünglichen Rechteinhabers oder wenn er das Recht verpachtet hat, des Pächters.

    Dass bedeutet, dass ich zum einen einen Fischereischein erworben haben muss und dann auch noch die mögölicherweise kostenpflichtige Erlaubnis des Fischereiberechtigten einzuholen habe.

    In jedem Fall muss ich mich bei den zuständigen Behörden, wo entsprechende Register geführt werden, erkundigen, ob an dem Gewässer entsprechende Rechte bestehen.


    Dies mag man misslich finden oder nicht. Jedenfalls übt man im Zweifel ein Recht aus, dass jemanden anderem zusteht, daher ist es eigentlich klar, dass man dies nicht ohne Berechtigung machen kann.
    Immerhin sind mit dem Fischereirecht ja auch Hegepflichten des Berechtigten verbunden (Instandhaltung des Gewässers, Pflege und Füttern und ggfs. Aufstockung des Fischbestandes etc.)

    Die von uns angegangenen Tiere fallen jedenfalls in Sachsen-Anhalt unter den Begriff der Fischnährtiere, was ihren Zweck und das Interesse des Fischereiberechtigten an diesen Tieren hinreichend beschreibt.

    Man geht schließlich auch nicht auf ein Feld oder in einen fremden Garten und fängt dort an zu ernten, ohne sich eine Erlaubnis geholt zu haben, oder? Das wäre im Endeffekt so, als würde ich mir eine Kuh halten und das notwendige Futter auf dem Feld des nahegelegenen Bauern klauen.

    Immerhin besorgt sich fischfreak95 ja auch eine stattliche Menge an Futter über diesen Weg.

    Mögliche Lösung:
    1.) Man sucht sich Gewässer, die nicht dem Fischereirecht unterliegen, Pfützen, Gräben, Regenrückhaltebecken (auch die genannten Becken am Ausgang der Kläranlagen gehören wohl dazu.
    2.) Es sollten fischfreie Gewässer sein, denn nach meiner Auslegung sind Fischnährtiere nur solche, die in Gewässsern mit Fischbesatz leben, denn andernfalls können sie ihrem normativ beschriebenen Zweck ja gar nicht gerecht werden.

    In jedem Fall ist auch dann die Erlaubnis des Eigentümers einzuholen, schon allein, um das jeweilige Grundstück zu betreten (es wäre ja schon komisch, wenn ich in meinem Garten liege und plötzlich kommt jemand mit Kescher und Eimer bewaffnet, steigt über den Gartenzaun und fängt an, in meinem Teich herumzufuhrwerken)

    Aus meiner Erfahrung kann ich nur sagen, dass es sehr viel bringt, wenn man mit den jeweiligen Bauern ein wenig Klönschnack hält und ihnen erzählt, was man da macht. Dann wird es keine Probleme geben.

    Wir hatten hier im April über Wochen und Monate große Pfützen, aus denen man große Mengen der gewünschten Tiere rausfangen konnte.

    Übrigens finden wir uns in Niedersachen noch in einer sehr günsitgen rechtlichen Lage. Bei beziehen sich die Fischereirechte nur auf Krebse, Muscheln und Fische.
    Fischnährtiere sind dagegen nicht erwähnt.

    Ich hoffe ich konnte etwas zur Aufklärung beitragen, auch wenn das was ich aus dem Gesetz zitiert habe sicher nicht jeder hören will :D

  • Hallo Axel,

    da kann ich nur sagen: vielen Dank für diese umfassende Aufklärung!

    Ich hoffe nur, das sich alle, die Tümpeln gehen, sich diese Informationen durchlesen, damit sie wissen, woran sie sind und was passieren könnte, wenn sie sich nicht daran halten.

    Auch wenn es ein schwieriger Text ist, ich halte es für dringend erforderlich, ihn zu lesen.

  • Dieter

    Fast richtig. Nur du müsstest dir das Pendant aus NRW zu Gemüte führen.
    Denn was in Sachsen oder Brandenburg oder Hamburg erlaubt ist kann in Bayern ja verboten sein. Oder andersrum.
    Also einfach mal das jeweilige Landesgesetz studieren.

    Ähnlich verwirrend war das schon bei anderen Dingen. Ich verweise da z.B. auf die Haltung von gefährlichen Tiere (Leguane, Schlangen Spinnen etc.) oder sogar die bundesuneinheitliche Kampfhundeverordnung. Diese unterschieden sich ja teilweise erheblich von Bundesland zu Bundesland.
    Also erstmal im eigenen jeweiligen Landesgesetz nachschauen.

    Grüße Bernd!

    "Es ist eine gefährliche Sache, aus deiner Haustür hinaus zu gehen. Du betrittst die Straße, und wenn du nicht auf deine Füße aufpasst, kann man nicht wissen wohin sie dich tragen."
    (J.R.R.Tolkien, Der Herr der Ringe)

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  • Hallo Dieter,

    vielleicht noch mal eines zur Klarstellung.
    Ich finde für unsere kleinen Eingriffe diese Regelung schon sehr misslich.


    Wenn man alles richtig machen will, dann ist das schon ein gehöriger Aufwand, der einem die Lust zu einer kleinen Tümpeltour durchaus nehmen kann.

    Aber gerade in dem Umfang, in dem beispielsweise Simon das Tümpeln betreibt, wird er den Berechtigten schon auffallen. Wie sich schon gezeigt hat, kommt man dann schnell auch mit der Obrigkeit in Kontakt. Dann kann natürlich das Tümpeln schnell zu einem teuren Spass werden.

    Daher lohnt sich der Aufwand schon, sich Gewässer zu suchen, wo man maximal die Erlaubnis für das Betreten des jeweiligen Grundstücks braucht. Vielleicht ist das ja schon ein Tümpel, bei dem sich eine generelle Einigung mit dem Eigentümer lohnt.

  • Hallo Bernd,

    das hast Du natürlich vollkommen Recht! In jedem Bundesland gibt's eventuell andere Vorschriften.
    Die hier in NRW decken sich aber mit den von Axel aufgeführten in den allermeisten Punkten (wenn sich nicht in den letzten 10 Jahren etwas geändert hat).

    Aber unabhängig vom Vorhandensein unterschiedlicher rechtlicher Gegebenheiten zeigt das hier von Axel geschriebene deutlich, wie kompliziert es ist, wenn man "nur" tümpeln gehen möchte.

  • Hey Axel,

    danke für deine Mühe. Deine Argumentation leuchtet mir ein. Es ist schön fachliche Unterstützung zu haben. Wo wir gerade dabei sind. Ich ziehe in kürze um. Wie sind die Bestimmungen in Sachsen?

  • Hi Tom,

    wenn nicht zwischenzeitlich geändert dann -ich zitiere-:

    "Wie in Bayern fallen auch in Sachsen Fischnährtiere unter das Fischereigesetz (§4 Absatz 1). Rechtlich verhält es sich wie in Bayern: Für den Fang von Fischnährtieren wird kein Fischereischein benötigt, jedoch die Einwilligung des Fischereirechtsinhabers."
    (Original https://americanfish.de/www.tuempeln.de)

    Grüße Bernd!

    "Es ist eine gefährliche Sache, aus deiner Haustür hinaus zu gehen. Du betrittst die Straße, und wenn du nicht auf deine Füße aufpasst, kann man nicht wissen wohin sie dich tragen."
    (J.R.R.Tolkien, Der Herr der Ringe)

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  • Hallo

    Danke Axel, das war sehr hilfreich. Ich hatte ja oben schon mal erwähnt das ich mich bei mir einfach mit dem Forstamtsleiter kurzgeschlossen habe und der mir eine Genehmigung zum Fang erteilt hatte, da die Gwässer nicht unters Fischereigesetz fallen. Außerdem brauchte ich eine Durchfahrtgenehmigung der dentsprechenden Gebiete. Als kleines entgegenkommen haben wir geholfen das Biotop sauber zu halten. Müll sammeln, das ist fast nichts, und größer Brocken einfach der Gemeinde oder dem Forstamt melden.
    Übrigens wurde unser Goldfischaussetzer letzte Woche gefilmt als er es wieder getan hat. Er kam nur drei Minuten nachdem ich mit meiner Fotosesion an dem Biotop fertig war. Damit dürfte ich ihm auf dem Rückweg begegnet sein. Ich hoffe das das eine sehr harte Strafe gibt, denn die Kosten für die letztjährige Aktion an der ich mitgeholfen habe beliefen sich auf 22000,-€ und es wird wohl auch dieses mal wieder in diesem Bereich liegen. Wenn aales wieder in Ordnung kommt habe ich dann zumindest wieder drei Tümpel in denen ich mein Kleinstfutter fangen kann.

    Gruß Micha

  • Hi Bernd,

    danke für den Link!

    Wenn die Angaben dort richtig sind, hat sich ja auch in NRW etwas verändert. Für Fischnährtiere wird demnach auch kein Fischereischein (natürlich mit vorangegangener Prüfung) mehr benötigt.

    Im Übrigen verstehe ich nicht so ganz, warum das alles Landes- und kein Bundesrecht ist. Aber das ist ja bei sehr vielen Gesetzen genau so.

  • Zitat


    "Wie in Bayern fallen auch in Sachsen Fischnährtiere unter das Fischereigesetz (§4 Absatz 1). Rechtlich verhält es sich wie in Bayern: Für den Fang von Fischnährtieren wird kein Fischereischein benötigt, jedoch die Einwilligung des Fischereirechtsinhabers."

    Hey Bernd,

    bedeutet ich muss den Eigentümer des Tümpels fragen?

  • so stehts geschrieben...

    Es könnte wahlweise auch der Pächter sein. Aber zumindest der, der die Gewalt über das Gewässer hat.

    Grüße Bernd!

    "Es ist eine gefährliche Sache, aus deiner Haustür hinaus zu gehen. Du betrittst die Straße, und wenn du nicht auf deine Füße aufpasst, kann man nicht wissen wohin sie dich tragen."
    (J.R.R.Tolkien, Der Herr der Ringe)

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  • Hey,

    und wie mache ich den am besten aus? Zunächst möchte ich natürlich eine kleine Stichprobe machen, um zu schaun ob der o.g Aufwand lohnt. Soll ich dann wegen jedem kleinen Tümpelchen einen Schriftverkehr mit dem zuständigen Amt aufnehmen? Wie mache ich den klar, welcher Teich gemeint ist?

  • Hi Tom,

    kommt auf den Ort des Teiches an,

    bedenke auch die "unerlaubte" Entnahme von Fischnährtieren steht teilweise (je nach Bundesfischereigesetz) dem Tatbestand der Fischwilderei gleich, ob das in Sachsen noch gilt kann ich dir demnächst sagen, müsste erst die neuesten Gesetze dazu bekommen.

    mfg Andy

    AKZ Nr.:55

    [bestand]552[/bestand]

  • Hey Axel,

    danke für deine Mühe. Deine Argumentation leuchtet mir ein. Es ist schön fachliche Unterstützung zu haben. Wo wir gerade dabei sind. Ich ziehe in kürze um. Wie sind die Bestimmungen in Sachsen?

    Hi,

    sie sind ganz ähnlich, auch in Sachsen fällt der Fang von Fischnährtieren unter das Fischereigesetz und steht damit dem Fischereiberechtigten zu.

    Es gibt in Sachsen aber eine schöne Besonderheit: Danach sind Kleinteiche von den Regelungen des Fischereirechts ausgenommen! Dies ist schon eine Besonderheit.
    Bevor ich mir den Mund fuselig "schreibe", es gibt eine brauchbare Zusammenfassung des Landes Sachsen, die man hier downloaden kann.

    Dies könnte genau die "Lücke" sein, die wir zum Tümpeln brauchen.

    Auf Deine Frage nach dem Probefang als Test der Erbiebigkeit.

    Es gibt eine hübsche Regelung in den Wassergesetzes der Länder so auch in Sachsen die den Gemeingebrauch, also das Recht der Allgemeinheit an Gewässsern regelt:

    Dort findet man unter § 34 die folgende Regelung:

    (1) Jeder darf natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Tränken, Schöpfen mit

    Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft

    benutzen, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und nicht Rechte anderer

    entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- beziehungsweise

    Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten

    von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht aus

    gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und

    Parkanlagen liegen, und für Gewässerteile, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt

    worden sind.

    (3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch


    zulassen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen.

    Das bedeutet:
    Wenn Du Dich zu einem Test azf den Weg machst und kein Fanggerät, sondern ein Handschöpfgerät (große Kelle, kleiner Eimer etc) bewaffnest, kannst Du Dich auf das zustehende Schöpfrecht nach diesem § berufen.

    Beachte aber insbesondere Absatz 2.


    Auch ist grundsätzlich die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zum Betreten einzuholen (solange keine Zäune etc. da sind und keine Verbotsschilder, sollte das auch kein Problem sein)

    Wenn dann beim Schöpfen Tierchen in der Kelle sind, Pech für die Tierchen!
    Für den von Dir gewünschten Test sollte das ausreichen